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Vereinssatzung des Fördervereins für die Freiwillige Feuerwehr Cuxhaven-Döse e.V.

§ 1 Vereinsname

  1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein für die Feuerwehr Cuxhaven-Döse e.V."
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

 

§ 2 Sitz des Vereins

  1. Sitz des Vereins ist Cuxhaven. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:

- finanzielle Hilfe zur Förderung des Brandschutzes; dies wird verwirklicht durch

  Erhaltung  und Bereitstellung von Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen

  des Feuerwehrwesens im Ortsteil Cuxhaven-Döse in Ansprache mit dem Schirrmeister

  der Stadt Cuxhaven

                 - Beratung der Aufträge in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe

                   und des Katastrophenschutzes

                 - Öffentlichkeitsarbeit

 

                2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

                    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet

                    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

                   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

                   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, sobald sie älter als 16 Jahre ist. Der Aufnahmeantrag ist zweifach schriftlich einzureichen - bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung ernannt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tot, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder Ausschluss.

 

§ 5 Austritt

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung zum 31,12. eines jeden Jahres zulässig

 

§ 6 Ausschluss

  1. Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  2. Ein Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist
  3. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats zulässig, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 7 Aufbringen der Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

                    - durch jährliche Beiträge der Mitglieder

                    - durch freiwillige Zuwendungen

                    - durch Zuschüsse aus öffentliche Mittel

                 2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung

                      festgesetzt.

                 3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem 02. auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzten vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der vorstand fest.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe beantragen. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Antragstellung zu erfolgen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Anträge

                     - Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

                     - die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

                     - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

                     - die Genehmigung der Jahresrechnung

                     - die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes

                     - die Wahl von Kassenprüfer, die alle drei Jahre zu wählen sind

                     - Beschlussfassung über Satzungsänderungen

                     - Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

                     - Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem

                       Verein

                     - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 9 Beschlussfassund der Mitgliederversammlung

  1. Die Mittgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Ist keiner Anwesen, bestimmt die Mittgliederversammlung den/die Versammlungseiter/in.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 10 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

                     - dem/der Vorsitzenden

                     - dem/der stellvertretendem Vorsitzenden

                     - dem jeweiligen Ortsbrandmeister der Feuerwehr

                     - dem jeweiligen Gerätewart der Feuerwehr

                     - dem/der Kassenwart/in

                     - dem/der Schriftführer/in - Pressewart/in

                     - drei Beisitzern, die Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Döse sind

                     - drei weiteren Beisitzer, die nicht Mitgliede der Freiwilligen Feuerwehr

                       Cuxhaven-Döse sind

 

                 2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die

                      stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Der Vereinsvorstand

                      führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der

                      Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse

                     herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die

                     Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der/die Vorsitzende beruft die

                     Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die Vorstandssitzung gefassten

                     Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift

                     zu fertigen und vom/von der Vorsitzendem/n zu unterzeichnen. Der Vorstand

                     beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der

                     Vorsitzenden den Ausschlag.

 

                 3. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliederversammlung mit einfacher

                     Mehrheit für die drei Jahre gewählt.

 

                4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu

                      wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt

                      werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines

                      Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der

                      Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in

                      wählen.

 

§ 11 Kassenwart/in

  1. Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er/Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenem Vorschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen
  2. Am Ende des Geschäftsjahres wird die Kasse von den Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller Passiva an die Stadt Cuxhaven mit der Auflage, diese unverzüglich für die "Freiwillige Feuerwehr Cuxhaven-Döse" einzusetzen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden hat.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.