§ 1 Vereinsname
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Der Verein trägt den Namen "Förderverein für die Feuerwehr Cuxhaven-Döse e.V."
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung.
§ 2 Sitz des Vereins
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Sitz des Vereins ist Cuxhaven. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 3 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist:
- finanzielle Hilfe zur Förderung des Brandschutzes; dies wird verwirklicht durch
Erhaltung und Bereitstellung von Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen
des Feuerwehrwesens im Ortsteil Cuxhaven-Döse in Ansprache mit dem Schirrmeister
der Stadt Cuxhaven
- Beratung der Aufträge in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen
Hilfe
und des Katastrophenschutzes
- Öffentlichkeitsarbeit
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede Person werden, sobald sie älter als 16 Jahre ist. Der Aufnahmeantrag ist zweifach schriftlich einzureichen - bei
Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
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Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der Versammlung ernannt.
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Die Mitgliedschaft endet durch den Tot, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder Ausschluss.
§ 5 Austritt
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Der Austritt ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung zum 31,12. eines jeden Jahres zulässig
§ 6 Ausschluss
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Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden.
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Ein Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist
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Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats
zulässig, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Aufbringen der Mittel
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Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
- durch jährliche Beiträge der
Mitglieder
- durch freiwillige
Zuwendungen
- durch Zuschüsse aus öffentliche
Mittel
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht
zur Zahlung von Beiträgen befreit
§ 8 Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem 02. auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als
zugegangen, wenn es an die letzten vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der vorstand fest.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe beantragen. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Antragstellung zu erfolgen.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Anträge
- Beratung und Beschlussfassung
über eingebrachte Anträge
- die Wahl der Mitglieder des
Vorstandes
- die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge
- die Genehmigung der
Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes und
des Kassenwartes
- die Wahl von Kassenprüfer, die
alle drei Jahre zu wählen sind
- Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über die Beschwerden
von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem
Verein
- Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins
§ 9 Beschlussfassund der Mitgliederversammlung
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Die Mittgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Ist keiner Anwesen, bestimmt die
Mittgliederversammlung den/die Versammlungseiter/in.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Vereinsvorstand
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Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem/der
Vorsitzenden
- dem/der stellvertretendem
Vorsitzenden
- dem jeweiligen Ortsbrandmeister
der Feuerwehr
- dem jeweiligen Gerätewart der
Feuerwehr
- dem/der
Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in -
Pressewart/in
- drei Beisitzern, die Mitglied der
Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Döse sind
- drei weiteren Beisitzer, die
nicht Mitgliede der Freiwilligen Feuerwehr
Cuxhaven-Döse
sind
2. Vorstand im Sinne
von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die
stellvertretende Vorsitzende.
Jeder vertritt den Verein allein. Der Vereinsvorstand
führt die Geschäfte des
Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung
ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse
herbeizuführen und die Mitglieder
angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu
unterrichten. Der/die Vorsitzende beruft die
Vorstandssitzungen ein und leitet
diese. Über die Vorstandssitzung gefassten
Beschlüsse und die wesentlichen
erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift
zu fertigen und vom/von der
Vorsitzendem/n zu unterzeichnen. Der Vorstand
beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den
Ausschlag.
3. Die
Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für die drei Jahre
gewählt.
4. Der Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche
Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in
wählen.
§ 11 Kassenwart/in
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Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er/Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der/die
Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenem Vorschlag
Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen
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Am Ende des Geschäftsjahres wird die Kasse von den Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller Passiva an die Stadt Cuxhaven mit der Auflage, diese unverzüglich für die "Freiwillige Feuerwehr
Cuxhaven-Döse" einzusetzen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden hat.
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Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.